Maria M. Becht
STEUERBERATERIN
Bund der Radargeschädigten e.V.
Zu Hd. Herrn Peter Rasch
Kollwitzstraße 15
63322 Rödermark
Steuerfreiheit der Versorgungsbezüge
Lieber Peter Rasch, liebe Christel Rasch,
aus gegebenem Anlass und wegen der sehr erfreulichen Häufung von Versorgungsbezügen, habe ich mich in meiner Eigenschaft als Steuerberaterin und stellvertretende Vorsitzende des Bundes mit der steuerlichen Qualifizierung der Versorgungsbezuge beschäftigt
Diese Beträge sind eindeutig steuerfrei.
Vielleicht macht es Sinn die folgenden gesetzlichen Bestimmungen den Mitgliedern mitzuteilen.
§ 3
Einkommensteuergesetz
Steuerfreie Einnahmen
Steuerfrei sind
Nr.6.
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen , Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden.
;
H 6 Nr. 6 EU-Mitgliedstaaten
§
3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten
und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen
Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden
(→BFH vom 22.1.1997 – STBI II S. 358
Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen
R 8, gesetzliche Bezüge der Wehr- and Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen § 3 Nr, 6 EStG)
(1)
1Steuerfreie Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG sind die Leistungen nach dem
Bundesversorgungsgesetz ohne Rücksicht darauf, ob sie sich unmittelbar
aus diesem oder aus Gesetzen, die es für anwendbar ertönen, ergeben,
ferner Leistungen nach den §§ 41 Abs. 2, 63. 63 a, 85 und 86
des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 35 Abs. 5 und nach
§ 50 des
Zivildienstgesetzes. 2Zu den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz
für anwendbar erklären gehören
1. das Soldatenversorgungsgesetz (vgl. § 80 des Gesetzes),
2. das Zivildienstgesetz {vgl. § 47 dem Gesetzes)
3. das Häftlingshilfegesetz (vgl. §§ 4 und 5 des Gesetzes),
4.
das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von
Kriegsgefangenen (vgl. §3 des Gesetzes)
5.
das Gesetz über den Bundesgrenzschutz (vgl. § 59 Abs. 1l des
Gesetzes in Verbindung mit dem Soldatenversorgungsgesetz).
6. (weggefallen)
7. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131
Grundgesetzes fallenden Personen (vgl. §§ 66, 66a des Gesetzes).
8.
das Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im
Saarland vom 16.8.1961 (vgl. § 5 Abs. 1 des Gesetzes).
9.
das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
(vgl. § 1 des Gesetzes).
10. das Infektionsschutzgesetz (vgl. § 51 des Gesetzes).
11. das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (vgl. §§ 21, 22 des Gesetzes).
12. das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (vgl. §§ 3, 4 des Gesetzes).
(2) Zu den nach § 3 Nr. 6 EStG versorgungshalber gezahlten Bezügen, die nicht auf Grund der Dienstzeit gewährt werden, gehören auch
1.
Bezüge der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, der Angehörigen des
Vollzugsdienstes der Polizei das früheren Reichswasserschutzes,
der
Beamten der früheren Schutzpolizei der Länder sowie der früheren
Angehörigen der Landespolizei und ihrer Hinterbliebenen.
2. die Unfallfürsorgeleistungen an Beamte auf
Grund der §§ 32 bis 35 und § 38
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), Unterhaltsbeiträge
nach den §§
40, 41 BeamtVG sowie Leistungen nach § 82 BeamtVG in
Verbindung mit
§ 181a Abs. 2 BBG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften;
3. die Dienstbeschädigungsvollrenten und die Dienstbeschädigungsteilrenten
nach den Versorgungsordnungen der Nationalen
Volksarmee (VSO-NVA),
der Volkspolizei, der- Feuerwehr und des Strafvollzugs des
Ministeriums des
Inneren (VSO-MdT), der DDR-Zollverwaltung (VSO-ZoIl)
und des
Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (VSO-
MfS/AfNS) sowie der Dienstbeschädigungsausgleich
der ab dem 1.1 .1997
nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im
Beitrittsgebiet vom 11.11.1996 (BGBL. I S. 1676)
anstelle der
vorbezeichneten Renten gezahlt