Maria M. Becht

STEUERBERATERIN                                                                      

 

 

 

 

Bund der Radargeschädigten e.V.                                        

Zu Hd. Herrn Peter Rasch                                                       

Kollwitzstraße 15                                                                      

63322 Rödermark

Steuerfreiheit der Versorgungsbezüge

Lieber Peter Rasch, liebe Christel Rasch,

aus gegebenem Anlass und wegen der sehr erfreulichen Häufung von Versorgungsbezügen, habe ich mich in meiner Eigenschaft als Steuerberaterin  und stellvertretende Vorsitzende des Bundes mit der steuerlichen Qualifizierung der Versorgungsbezuge beschäftigt

Diese Beträge sind eindeutig steuerfrei.

Vielleicht macht es Sinn die folgenden gesetzlichen Bestimmungen den Mitgliedern mitzuteilen.

  § 3 Einkommensteuergesetz
 
Steuerfreie Einnahmen
 
Steuerfrei sind

Nr.6.

Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen  Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen , Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden.

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H 6 Nr. 6 EU-Mitgliedstaaten

§ 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen  Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden
 
(→BFH vom 22.1.1997 – STBI II S. 358

Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen

R 8, gesetzliche Bezüge der Wehr- and Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen § 3 Nr, 6 EStG)

(1) 1Steuerfreie Bezüge nach  § 3 Nr. 6 EStG  sind die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz ohne Rücksicht darauf, ob sie sich unmittelbar aus diesem oder aus Gesetzen, die es für anwendbar ertönen, ergeben, ferner Leistungen nach den §§ 41 Abs. 2, 63. 63 a, 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 35 Abs. 5 und nach § 50 des
Zivildienstgesetzes.  2Zu den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für
anwendbar erklären gehören

1.          das Soldatenversorgungsgesetz (vgl. § 80 des Gesetzes),

2.       das Zivildienstgesetz {vgl. § 47 dem Gesetzes)

3.       das Häftlingshilfegesetz (vgl. §§ 4 und 5 des Gesetzes),

4.       das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von               
          Kriegsgefangenen (vgl. §3 des Gesetzes)

5.         das Gesetz über den Bundesgrenzschutz (vgl.  § 59 Abs. 1l des
          Gesetzes in Verbindung mit dem Soldatenversorgungsgesetz).

6.            (weggefallen)

7.         das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131

          Grundgesetzes fallenden Personen (vgl. §§ 66, 66a des Gesetzes).

 

8.       das Gesetz zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im  
          Saarland vom
16.8.1961 (vgl. § 5 Abs. 1 des Gesetzes).

 

9.       das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
           (vgl. § 1 des
Gesetzes).

 

10.     das Infektionsschutzgesetz (vgl. § 51 des Gesetzes).

 

11.      das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (vgl. §§ 21, 22 des Gesetzes).

 

12.      das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (vgl. §§ 3, 4 des Gesetzes).

 

 

(2) Zu den nach § 3 Nr. 6 EStG versorgungshalber gezahlten Bezügen, die nicht auf Grund der Dienstzeit gewährt werden, gehören auch

1.             Bezüge der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht, der Angehörigen des  
           
Vollzugsdienstes der Polizei das früheren Reichswasserschutzes, der     
            Beamten der  
früheren Schutzpolizei der Länder sowie der früheren
            Angehörigen der Landespolizei und ihrer Hinterbliebenen.

 

2.           die Unfallfürsorgeleistungen an Beamte auf Grund der §§ 32 bis 35 und § 38            
             
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), Unterhaltsbeiträge nach den §§
             40, 41
BeamtVG sowie Leistungen nach § 82 BeamtVG in Verbindung mit

             § 181a Abs. 2 BBG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften;

 

3.         die Dienstbeschädigungsvollrenten und die Dienstbeschädigungsteilrenten
            nach den  
Versorgungsordnungen der Nationalen Volksarmee (VSO-NVA),  
            der Volkspolizei, der- Feuerwehr und des Strafvollzugs des Ministeriums des
            Inneren (VSO-MdT), der
DDR-Zollverwaltung (VSO-ZoIl) und des
            Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (VSO-
            MfS/AfNS) sowie der
Dienstbeschädigungsausgleich der ab dem 1.1 .1997
            nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im
            Beitrittsgebiet
vom 11.11.1996 (BGBL. I S. 1676) anstelle der
            vorbezeichneten Renten gezahlt